AGB

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§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
Verträge für Lieferungen, Arbeiten und Dienstleistungen kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande.

(1) Der Ausbildungsbewerber muss den Vertrag schriftlich abschließen.

(2) Das Original des Vertrages verbleibt bei der Ausbilderin. Ausbildungsanfragen werden nach der Rangfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

§ 2 Leistungsinhalt
(1) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben auf dem Vertragstext maßgebend. §1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt. Geringfügige Änderungen durch die Ausbilderin bleiben vorbehalten. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

(2) Die Leistung umfasst die sorgfältige und redliche Durchführung der Ausbildung und sonstiger vertraglicher Pflichten unter Gewährung gegenseitiger Rücksichtnahme. Der Ausbildungsbewerber legt eigenverantwortlich alle ausbildungs- und prüfungsrelevanten Unterlagen vor. Die an der Ausbildung Beteiligten verpflichten sich zum pünktlichen und höflichen Umgang miteinander sowie zu einem gepflegten Auftreten. Den Anordnungen der Ausbilderin ist Folge zu leisten.

(3) Die vereinbarte Leistung umfasst nicht: die Beaufsichtigung von Sachen, die der Ausbildungsbewerber während der Ausbildung in die Räume der Ausbilderin verbringt. Die Vorprüfung der persönlichen medizinischen Eignung des Ausbildungsbewerbers und Kunden. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde. Der Ausbildungsbewerber prüft eigenverantwortlich seine medizinische Eignung vor. Das Verschweigen von ansteckenden epidemischen Erkrankungen führt zumindest zu einem Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsgefährdung in Höhe von mindestens EUR 1.500.-. Dem Ausbildungsbewerber steht die Möglichkeit des Gegenbeweises offen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt unberührt. (4) Die Teilnahme an Abschlussprüfungen ist freiwillig. Die Nichtteilnahme hieran zieht die Erstattung von Prüfungsgebühren nicht nach sich. Das Ausbildungsziel sowie der erworbene Titel werden durch nachträgliche Änderung der gesetzlichen Bestimmungen oder durch Rechtsverordnungen der Behörden nicht berührt.

§ 3 Leistungsänderungen
(1) Leistungsänderungen durch die Ausbilderin sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom den Beteiligten nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und sofern die Abweichungen nicht erheblich und für den Ausbildungsbewerber zumutbar sind. Im Zweifel ist eine einseitige Leistungsänderung zumutbar. Leistungsänderungen durch den Ausbildungsbewerber sind mit Zustimmung der Ausbilderin möglich.

(2) Einvernehmliche Leistungsänderungen stellen keinen erneuten Vertrag dar. Eine Umgehung der Teilnahmebedingungen, insbesondere der Regelungen nach § 5 ist nicht gestattet.

§ 4 Preis und Zahlungen
Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Schulungspreis. Mehrkosten aufgrund vom Ausbildungsbewerber gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet. Skonti sind nicht vorgesehen, daher berechtigt vorzeitige Zahlung nicht zum Abzug. Die Aufrechnung oder die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen gleich aus welchem Grund ist nicht gestattet. Die Geltendmachung von Kosten, die aus zumindest fahrlässiger Beschädigung, Verletzung oder Verunreinigung entstehen, bleibt unberührt. Nach Erhalt einer Kostenaufstellung sind die entsprechenden Beträge 30 Tage nach Erhalt derselben ohne Abzug fällig. Einer weiteren Mahnung bedarf es nicht. Die erste Mahnung ist im Zweifel Verzugs begründend und löst Kosten in Höhe von EUR 10.- aus. Eltern sowie erziehungsberechtigte Dritte haften gesamtschuldnerisch auch wenn der Ausbildungsbewerber im Verlauf der Ausbildung das 18. Lebensjahr erreicht.

§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Ausbildungsbewerber
Alle einvernehmlichen sowie einseitigen Verfügungen nach § 5 und § 6 bedürfen der Schriftform; es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart. Rücktritt- und Kündigungserklärungen sind zur Vermeidung und Vereinfachung von Beweisfragen durch Einwurfeinschreiben vorzunehmen.

1. Rücktritt
(1a) Der Ausbildungsbewerber kann vor Ausbildungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Grund des Rücktrittes ist mit der Rücktrittserklärung mitzuteilen. Die Rücktrittserklärung hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.

(1b) Der Ausbildungsbewerber erkennt das wirtschaftliche und organisatorische Interesse der Ausbilderin an einer längerfristigen Bindung sowie einer soliden und verlässlichen Kalkulation ausdrücklich an.

(2) Der Rücktritt aus einer höchstpersönlichen medizinischen Ungeeignetheit ist zwingend und nur durch eine arbeitsmedizinische Bestätigung nachzuweisen. Bei Verhinderung durch Krankheit muss die Ausbildung im Folgetermin nachgeholt werden.

(3) Nimmt der Ausbildungsbewerber die Möglichkeit des Rücktrittes wahr, hat die Ausbilderin dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den sie zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf das vereinbarte Ausbildungsentgelt einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Ausbildungsentgelt unter Abzug des Wertes, der von der Ausbilderin ersparten Aufwendungen. Die Möglichkeit des Gegenbeweises hinsichtlich eines nicht vorhandenen Entschädigungsumstandes sowie nicht entstandener Aufwendungen bleibt dem Ausbildungsbewerber ausdrücklich offen.

(4) Die Ausbilderin kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
(a) Bei einem Rücktritt bis zu 6 Monate vor Ausbildungsbeginn kann kostenlos unter Erstattung der Anmeldegebühr vom Auftrag zurückgetreten werden. Ausnahme: Sofern in diesem Zusammenhang erhebliche Vorleistungen erbracht wurden, fällt eine Stornogebühr von mindestens 10% an. Diese Regelung gilt nicht für die Ausbildung FFA 1.1.

(b) Bei Rücktritt innerhalb von 4 Monaten vor Ausbildungsbeginn sind 40 % der Lehrgangskosten sowie die Anmeldegebühr zu entrichten.

(c) Bei Rücktritt innerhalb von 2 Monaten vor Ausbildungsbeginn sind 60 % der Lehrgangskosten sowie die Anmeldegebühr zu entrichten.

(d) Bei Rücktritt innerhalb von weniger als 2 Monaten vor Ausbildungsbeginn und insbesondere bei Nichtantritt sind 100 % der Lehrgangskosten sowie die Anmeldegebühr zu entrichten.

(5) Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen einvernehmliche Leistungsänderung zurückzuführen ist, die für die Ausbilderin und den Kunden erheblich und zumutbar sind. Weitergehende Rechte des Ausbildungsbewerbers bleiben unberührt.

2. Kündigung
(1) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Ausbildungsbeginn unumgänglich, die für den Ausbildungsbewerber erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung des Ausbildungsvertrages stellt den Ausnahmefall dar. Im Zweifel sind Änderungen der vereinbarten Leistung zumutbar und nicht erheblich. Kündigt der Ausbildungsbewerber den Vertrag, steht der Ausbilderin eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Ausbildungsbewerber trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch die Ausbilderin
(1) Die Ausbilderin kann vor Ausbildungsbeginn vom Vertrag zurücktreten und nach Ausbildungsbeginn kündigen, wenn außergewöhnliche Umstände, die die Ausbilderin nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich oder unzumutbar machen. Unzumutbarkeit der Leistungserbringung liegt insbesondere bei einer Belegzahl eines Kurses unter drei Personen vor.

(2) In diesem Fall kann der Ausbildungsbewerber die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung entstandenen notwendigen Aufwendungen nur ersetzt verlangen, sofern der Ausbilderin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können.

(3) Bei einem nachhaltigen Verstoß gegen die Ausbildungsvorschriften ist die Ausbilderin berechtigt eine Abmahnung auszusprechen und in den Ausbildungsunterlagen zu vermerken.

(4) Bei einem erneuten Verstoß aus gleichem Grunde kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Bei einem besonders schweren und nicht hinnehmbaren Verstoß ist die Ausbilderin berechtigt das Ausbildungsverhältnis sofort fristlos zu kündigen.

§ 7 Einredeverzicht
Der Ausbildungsbewerber verzichtet auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung.

§ 8 Datenschutz
Die persönlichen Daten werden intern gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt.

§ 9 Patent und Urheberrechte
An Schulungsmaterial, der gesamten Software und ähnlichen Unterlagen behält sich die Ausbilderin das Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne schriftliche Einwilligung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden, was auch für die Erstellung von Kopien jeglicher Form gilt. Für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte kann die Ausbilderin nicht haftbar gemacht werden.

§ 10 Garantie und Haftung
Reklamationen jeglicher Art sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang der Dienstleistung schriftlich geltend zu machen. Die Gewährleistung der Ausbilderin beschränkt sich nach Ermessen auf Wiederholung der vereinbarten Leistung. von Schulungs- oder Lehrgangsmaßnahmen. Die Ausbilderin haftet nicht für von Dritten verursachten Sach- oder Körperschäden.

§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Frankfurt am Main.

§ 11 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer Klausel dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

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§ 1 Angebot und Vertragsabschluss
Verträge für Lieferungen, Arbeiten und Dienstleistungen kommen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Bedingungen zustande.

(1) Der Ausbildungsbewerber muss den Vertrag schriftlich abschließen.

(2) Das Original des Vertrages verbleibt bei der Ausbilderin. Ausbildungsanfragen werden nach der Rangfolge ihres Eingangs berücksichtigt.

§ 2 Leistungsinhalt
(1) Für den Umfang der vertraglichen Leistungen sind die Angaben auf dem Vertragstext maßgebend. §1 Abs. 3 und § 3 bleiben unberührt. Geringfügige Änderungen durch die Ausbilderin bleiben vorbehalten. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.

(2) Die Leistung umfasst die sorgfältige und redliche Durchführung der Ausbildung und sonstiger vertraglicher Pflichten unter Gewährung gegenseitiger Rücksichtnahme. Der Ausbildungsbewerber legt eigenverantwortlich alle ausbildungs- und prüfungsrelevanten Unterlagen vor. Die an der Ausbildung Beteiligten verpflichten sich zum pünktlichen und höflichen Umgang miteinander sowie zu einem gepflegten Auftreten. Den Anordnungen der Ausbilderin ist Folge zu leisten.

(3) Die vereinbarte Leistung umfasst nicht: die Beaufsichtigung von Sachen, die der Ausbildungsbewerber während der Ausbildung in die Räume der Ausbilderin verbringt. Die Vorprüfung der persönlichen medizinischen Eignung des Ausbildungsbewerbers und Kunden. Dies gilt nicht, wenn etwas anderes vereinbart wurde. Der Ausbildungsbewerber prüft eigenverantwortlich seine medizinische Eignung vor. Das Verschweigen von ansteckenden epidemischen Erkrankungen führt zumindest zu einem Entschädigungsanspruch wegen Gesundheitsgefährdung in Höhe von mindestens EUR 1.500.-. Dem Ausbildungsbewerber steht die Möglichkeit des Gegenbeweises offen. Die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche bleibt unberührt. (4) Die Teilnahme an Abschlussprüfungen ist freiwillig. Die Nichtteilnahme hieran zieht die Erstattung von Prüfungsgebühren nicht nach sich. Das Ausbildungsziel sowie der erworbene Titel werden durch nachträgliche Änderung der gesetzlichen Bestimmungen oder durch Rechtsverordnungen der Behörden nicht berührt.

§ 3 Leistungsänderungen
(1) Leistungsänderungen durch die Ausbilderin sind zugelassen, wenn die Umstände, die zur Leistungsänderung führen, vom den Beteiligten nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt worden sind und sofern die Abweichungen nicht erheblich und für den Ausbildungsbewerber zumutbar sind. Im Zweifel ist eine einseitige Leistungsänderung zumutbar. Leistungsänderungen durch den Ausbildungsbewerber sind mit Zustimmung der Ausbilderin möglich.

(2) Einvernehmliche Leistungsänderungen stellen keinen erneuten Vertrag dar. Eine Umgehung der Teilnahmebedingungen, insbesondere der Regelungen nach § 5 ist nicht gestattet.

§ 4 Preis und Zahlungen
Es gilt der bei Vertragsabschluss vereinbarte Schulungspreis. Mehrkosten aufgrund vom Ausbildungsbewerber gewünschter Leistungsänderungen werden zusätzlich berechnet. Skonti sind nicht vorgesehen, daher berechtigt vorzeitige Zahlung nicht zum Abzug. Die Aufrechnung oder die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gegenansprüchen gleich aus welchem Grund ist nicht gestattet. Die Geltendmachung von Kosten, die aus zumindest fahrlässiger Beschädigung, Verletzung oder Verunreinigung entstehen, bleibt unberührt. Nach Erhalt einer Kostenaufstellung sind die entsprechenden Beträge 30 Tage nach Erhalt derselben ohne Abzug fällig. Einer weiteren Mahnung bedarf es nicht. Die erste Mahnung ist im Zweifel Verzugs begründend und löst Kosten in Höhe von EUR 10.- aus. Eltern sowie erziehungsberechtigte Dritte haften gesamtschuldnerisch auch wenn der Ausbildungsbewerber im Verlauf der Ausbildung das 18. Lebensjahr erreicht.

§ 5 Rücktritt und Kündigung durch den Ausbildungsbewerber
Alle einvernehmlichen sowie einseitigen Verfügungen nach § 5 und § 6 bedürfen der Schriftform; es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart. Rücktritt- und Kündigungserklärungen sind zur Vermeidung und Vereinfachung von Beweisfragen durch Einwurfeinschreiben vorzunehmen.

1. Rücktritt
(1a) Der Ausbildungsbewerber kann vor Ausbildungsbeginn vom Vertrag zurücktreten. Der Grund des Rücktrittes ist mit der Rücktrittserklärung mitzuteilen. Die Rücktrittserklärung hat unverzüglich und schriftlich zu erfolgen.

(1b) Der Ausbildungsbewerber erkennt das wirtschaftliche und organisatorische Interesse der Ausbilderin an einer längerfristigen Bindung sowie einer soliden und verlässlichen Kalkulation ausdrücklich an.

(2) Der Rücktritt aus einer höchstpersönlichen medizinischen Ungeeignetheit ist zwingend und nur durch eine arbeitsmedizinische Bestätigung nachzuweisen. Bei Verhinderung durch Krankheit muss die Ausbildung im Folgetermin nachgeholt werden.

(3) Nimmt der Ausbildungsbewerber die Möglichkeit des Rücktrittes wahr, hat die Ausbilderin dann, wenn der Rücktritt nicht auf einem Umstand beruht, den sie zu vertreten hat, anstelle des Anspruches auf das vereinbarte Ausbildungsentgelt einen Anspruch auf angemessene Entschädigung. Deren Höhe bestimmt sich nach dem vereinbarten Ausbildungsentgelt unter Abzug des Wertes, der von der Ausbilderin ersparten Aufwendungen. Die Möglichkeit des Gegenbeweises hinsichtlich eines nicht vorhandenen Entschädigungsumstandes sowie nicht entstandener Aufwendungen bleibt dem Ausbildungsbewerber ausdrücklich offen.

(4) Die Ausbilderin kann Entschädigungsansprüche wie folgt pauschalieren:
(a) Bei einem Rücktritt bis zu 6 Monate vor Ausbildungsbeginn kann kostenlos unter Erstattung der Anmeldegebühr vom Auftrag zurückgetreten werden. Ausnahme: Sofern in diesem Zusammenhang erhebliche Vorleistungen erbracht wurden, fällt eine Stornogebühr von mindestens 10% an. Diese Regelung gilt nicht für die Ausbildung FFA 1.1.

(b) Bei Rücktritt innerhalb von 4 Monaten vor Ausbildungsbeginn sind 40 % der Lehrgangskosten sowie die Anmeldegebühr zu entrichten.

(c) Bei Rücktritt innerhalb von 2 Monaten vor Ausbildungsbeginn sind 60 % der Lehrgangskosten sowie die Anmeldegebühr zu entrichten.

(d) Bei Rücktritt innerhalb von weniger als 2 Monaten vor Ausbildungsbeginn und insbesondere bei Nichtantritt sind 100 % der Lehrgangskosten sowie die Anmeldegebühr zu entrichten.

(5) Der Entschädigungsanspruch entfällt, wenn der Rücktritt auf Leistungsänderungen einvernehmliche Leistungsänderung zurückzuführen ist, die für die Ausbilderin und den Kunden erheblich und zumutbar sind. Weitergehende Rechte des Ausbildungsbewerbers bleiben unberührt.

2. Kündigung
(1) Werden Änderungen der vereinbarten Leistungen nach Ausbildungsbeginn unumgänglich, die für den Ausbildungsbewerber erheblich und nicht zumutbar sind, dann ist er – unbeschadet weiterer Ansprüche – berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Die Kündigung des Ausbildungsvertrages stellt den Ausnahmefall dar. Im Zweifel sind Änderungen der vereinbarten Leistung zumutbar und nicht erheblich. Kündigt der Ausbildungsbewerber den Vertrag, steht der Ausbilderin eine angemessene Vergütung für die bereits erbrachten und die nach dem Vertrag noch zu erbringenden Leistungen zu, sofern letztere für den Ausbildungsbewerber trotz der Kündigung noch von Interesse sind.

§ 6 Rücktritt und Kündigung durch die Ausbilderin
(1) Die Ausbilderin kann vor Ausbildungsbeginn vom Vertrag zurücktreten und nach Ausbildungsbeginn kündigen, wenn außergewöhnliche Umstände, die die Ausbilderin nicht zu vertreten hat, die Leistungserbringung unmöglich oder unzumutbar machen. Unzumutbarkeit der Leistungserbringung liegt insbesondere bei einer Belegzahl eines Kurses unter drei Personen vor.

(2) In diesem Fall kann der Ausbildungsbewerber die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausbildung entstandenen notwendigen Aufwendungen nur ersetzt verlangen, sofern der Ausbilderin Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können.

(3) Bei einem nachhaltigen Verstoß gegen die Ausbildungsvorschriften ist die Ausbilderin berechtigt eine Abmahnung auszusprechen und in den Ausbildungsunterlagen zu vermerken.

(4) Bei einem erneuten Verstoß aus gleichem Grunde kann eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Bei einem besonders schweren und nicht hinnehmbaren Verstoß ist die Ausbilderin berechtigt das Ausbildungsverhältnis sofort fristlos zu kündigen.

§ 7 Einredeverzicht
Der Ausbildungsbewerber verzichtet auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung.

§ 8 Datenschutz
Die persönlichen Daten werden intern gespeichert. Eine Weitergabe an Dritte ist untersagt.

§ 9 Patent und Urheberrechte
An Schulungsmaterial, der gesamten Software und ähnlichen Unterlagen behält sich die Ausbilderin das Eigentums- und Urheberrecht vor. Ohne schriftliche Einwilligung dürfen sie Dritten nicht zugänglich gemacht werden, was auch für die Erstellung von Kopien jeglicher Form gilt. Für die Verletzung etwaiger Patent- oder sonstiger Schutzrechte kann die Ausbilderin nicht haftbar gemacht werden.

§ 10 Garantie und Haftung
Reklamationen jeglicher Art sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 5 Werktagen nach Empfang der Dienstleistung schriftlich geltend zu machen. Die Gewährleistung der Ausbilderin beschränkt sich nach Ermessen auf Wiederholung der vereinbarten Leistung. von Schulungs- oder Lehrgangsmaßnahmen. Die Ausbilderin haftet nicht für von Dritten verursachten Sach- oder Körperschäden.

§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort und Gerichtsstand sind Frankfurt am Main.

§ 11 Salvatorische Klausel
Die Unwirksamkeit einer Klausel dieses Vertrages berührt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht.